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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen des Musikers Bryon Archer, der Musikband/Gruppe SlowHand.

1. Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die
AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.

2. Der gesamte, zu zahlende Betrag ist spätestens 14 Tage im Voraus auf das angegebene
Konto der Band/des Musikers zu überweisen. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der
Veranstaltung. Schecks müssen von Seiten der Gruppe nicht akzeptiert werden.

3. Die Gruppe ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und
nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines
Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Ein
Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht
dem Veranstalter nicht zu.

4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn
anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg vom
LKW/PKW bis zur Bühne muss ebenerdig sein und darf nicht mehr als 50 Meter betragen.
Folgender Ablaufplan gilt als vereinbart: 17:00 Uhr: Aufbaubeginn der Ton- und Lichtanlage
u. 19:00 Uhr: Soundcheck. Anderweitige Absprachen müssen mindestens eine Woche vor
Veranstaltungsbeginn getroffen werden.

5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten.

6. Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires der Band.

7. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor, während oder nach
der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der
Veranstalter.

8. Erfolgt bei längeren Veranstaltungen eine Übernachtung der Band, so hat der Veranstalter
für die Unterbringung zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.

9. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter
selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren. GEMA – Listen und
ähnliches sind bei Bedarf der Gruppe/dem Musiker nach der Veranstaltung vom Veranstalter
zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.

10. Ohne vorherige Genehmigung der Gruppe darf die gesamte Darbietung der Gruppe auf
keinerlei mechanische oder elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw.
aufgezeichnet werden. Gleiches gilt auch für die Wiedergabe oder Sendung derartiger
Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen nur der
Gruppe zu. Der Veranstalter gestattet der Gruppe den Verkauf von Merchandising-Produkten
wie T-Shirts, Caps, CDs, etc. auf dem Veranstaltungsgelände ohne hierfür eine Standmiete zu
erheben.

11. Für alle Personenschäden, Sachschäden und Diebstähle von Anbeginn des Aufbaus bis
Ende des Abbaus der Veranstaltung haftet der Veranstalter. Er verpflichtet sich zum
Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen. Schäden, die durch die
Gruppe verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach
Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.

12. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter
dies vor Vertragsabschluss der Gruppe mitzuteilen. Der Programmablauf und die Modalitäten
der Auftritte sind in jedem Fall mit der Gruppe abzustimmen.

13. Der Veranstalter versichert, dass dem Auftritt keine sonst wie gearteten Bau- oder
Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der
Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen.

14. Die Bühnengr..e muss bei einem Duo mindestens 3×3 m betragen, bei einer Band
mindestens 6m breit und 4m tief.

15. Der Veranstalter hat für eine Garderobe unmittelbar in Bühnenn.he zu sorgen.

16. Die Stromversorgung hat über 3 getrennte Phasen Schutzkontakt-Dosen, 1xCEEAnschluß

16A oder 1xCEE-Anschluß 32A Absicherung zu erfolgen. Die Anschlüsse müssen
der VDE-Norm entsprechen. Für entstehende Schäden an Personen oder Equipment durch
fehlerhafte Stromanschlüsse haftet der Veranstalter.

17. Während der Verweildauer der Anlage und der Instrumente beim Veranstalter ist dieser
für eine sichere Aufbewahrung verantwortlich und im Schadenfall haftbar.

18. Erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter, so hat der Veranstalter 50% der
vereinbarten Gage an die Band zu zahlen. Bei einem Rücktritt innerhalb 4 Wochen vor dem
geplanten Termin sind 90% der Gage vom Veranstalter an die Band zu zahlen.

19. Bei schuldhafter Vertragsverletzung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 1500 €
festgesetzt, Schadenseratzsansprüche sind anzurechnen.

20. Bei bereits begonnenen und abgebrochenen Veranstaltungen ist die gesamte Gage vom
Veranstalter zu zahlen.

21. Veranstaltungen im Freien können von der Band bei schlechten Witterungsverhältnissen
zu jedem Zeitpunkt abgebrochen oder gar nicht erst begonnen werden. Der Veranstalter hat
einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, so gilt
der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Veranstalter zu zahlen.

22. Sollte ein Eintreffen der Gruppe/des Musikers aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur
verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung der
Konventionalstrafe befreit.

23. Der Veranstalter erklärt sich mit einer Ersatzkapelle/Ersatzmusikern einverstanden, falls
die Band durch einen kurzfristigen Krankheitsfall oder andere, nicht von ihr zu
verantwortenden Umständen nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Dem Veranstalter
bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen.

24. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über
vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird
gesetzlich dazu verpflichtet.

25. Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die
Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung oder Hinzufügung
einzelner Vertragspunkte ist unzulässig.

26. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.

27. Gerichtsstand für beide Seiten ist das Amtsgericht des jeweiligen Veranstaltungsortes.